Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zur Entlassung eines Beamten auf Probe aufgrund alkoholbedingter Dienstunfähigkeit - Versetzung in den Ruhestand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 10.05.1989 - 16 K 2778/88
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
Papierfundstellen
- VBlBW 1991, 269
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 24.10.1972 - VI C 43.70
Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung und Begutachtung - Anspruch auf …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
Das durch § 57 Abs. 2 in Verb. mit § 41 Nr. 2 LBG eingeräumte Ermessen, zwischen der Entlassung und der Versetzung in den Ruhestand zu wählen, wird in der Weise beschränkt, daß sie das Beamtenverhältnis auf Probe nur noch durch Zurruhesetzung beenden kann und muß (BVerwGE 41, 75).Liegen bis dahin Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beamte dauernd dienstunfähig ist, so wird nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 LBG der Fristablauf gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung bis zur Aufklärung des Sachverhalts aufgeschoben (BVerwGE 41, 75).
Die Erwägungen, die beim Beamten auf Probe eine rasche Entscheidung über seine Bewährung nahe legen, um ihm eine berufliche Neuorientierung rechtzeitig zu ermöglichen, greifen nicht beim dienstunfähigen Beamten, der -- wie es beim Kläger der Fall ist -- vermöge der Gründe seiner Dienstunfähigkeit auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses nur geringe Berufsaussichten hat (vgl. BVerwGE 41, 75).
- BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 9.82
Mitwirkung des Personalrats - Entlassung eines Beamten auf Widerruf - Frist - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
Der entgegen § 80 Abs. 2 in Verb. mit § 75 Abs. 2 LPVG zunächst unterlassene Hinweis auf sein Antragsrecht konnte im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwGE 68, 189). - BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
Hiernach sind als beachtliche Umstände das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, seine dienstlichen Leistungen und seine Würdigkeit zu berücksichtigen; auch die Umstände die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, können in die Überlegungen des Dienstherrn einbezogen werden (vgl. BVerwGE 22, 215; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.1990, 4 S 287/87).
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.1990 - 4 S 287/87
Entlassung eines Beamten wegen Nichtbewährung; Zustellung an Geschäftsunfähigen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
Hiernach sind als beachtliche Umstände das Lebensalter, das Dienstalter, die wirtschaftliche Lage des Beamten, besonders der Grad seiner Versorgungsbedürftigkeit, seine dienstlichen Leistungen und seine Würdigkeit zu berücksichtigen; auch die Umstände die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, können in die Überlegungen des Dienstherrn einbezogen werden (vgl. BVerwGE 22, 215; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.1990, 4 S 287/87). - BVerwG, 14.08.1974 - VI C 20.71
Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit - Dienstunfähigkeit eines …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
Da die Dienstunfähigkeit bei Bestehen eines an sich heilbaren Leidens erst zu bejahen ist, wenn die Wiederherstellung der Gesundheit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BVerwGE 47, 1), stellt sich beim alkoholkranken Beamten die Frage, ob auch ein längerer, aber nach den Umständen des Einzelfalles absehbarer und hinreichend wahrscheinlicher Heilungsprozeß der Annahme der dauernden Dienstunfähigkeit entgegensteht. - VGH Baden-Württemberg, 09.12.1986 - 4 S 572/85
Entlassung eines Beamten auf Probe bei Dienstunfähigkeit
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.11.1990 - 4 S 1840/89
Insbesondere aus der die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichternden Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG geht hervor, daß es in der Regel genügen kann, wenn dieser Zustand in der absehbaren Zeit von 6 Monaten voraussichtlich nicht beendet sein wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.1986, 4 S 572/85).
- VGH Baden-Württemberg, 31.05.1994 - 4 S 533/93
Polizeidienstunfähigkeit wegen allergischen Asthmas - Entlassung eines …
Steht die Versetzung in den Ruhestand unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 LBG im Ermessen der Behörde, so setzt die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit voraus, daß die Behörde ihr Ermessen ausübt und die Versetzung des dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand ohne Ermessensfehler ablehnt (vgl. Urteil des Senats vom 12.11.1990, VBlBW 1991, 269).Das durch § 57 Abs. 2 LBG in Verb. mit § 41 Nr. 2 LBG eingeräumte Ermessen, zwischen der Entlassung und der Versetzung in den Ruhestand zu wählen, kann in Richtung darauf eingeengt sein, das Beamtenverhältnis auf Probe durch Versetzung in den Ruhestand zu beenden (vgl. BVerwGE 41, 75; Urteil des Senats vom 12.11.1990, a.a.O.).
Auch die Umstände, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt haben, können in die Überlegungen des Dienstherrn ebenso einbezogen werden wie die Länge der zurückgelegten Dienstzeit oder haushaltsmäßige Erwägungen (BVerwGE 22, 215; BVerwG, Urteil vom 26.6.1990, Buchholz 237.0 Nr. 2; Urteil des Senats vom 12.11.1990 a.a.O.; Urteil des Senats vom 20.2.1990, VBlBW 1991, 65; Beschluß des Senats vom 19.6.1989, ZBR 1990, 224).
- VGH Baden-Württemberg, 17.02.1992 - 4 S 1891/91
Entscheidungsfrist bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe wegen …
Ansonsten wird der Ablauf der genannten Frist gehemmt und die Pflicht des Dienstherrn zur Entscheidung hinausgeschoben, was insbesondere insoweit gilt, als es aus Gründen einer noch erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts an einer Entscheidungsreife fehlt (vgl. BVerwGE 41, 75; ferner BVerwG, Urteil vom 16.11.1989, DVBl. 1990, 305; Urteil des beschließenden Senats vom 12.11.1990 - 4 S 1840/89 -, dazu Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des BVerwG vom 5.2.1991 - 2 B 17.91 -).Das von dem Gedanken der Fürsorge geleitete Verhalten des Dienstherrn kann nicht im Blick auf die nach der einjährigen Unterweisung schließlich eingeleitete Entlassung als ungebührliche, verzögerliche Sachbehandlung eingestuft werden (vgl. als Parallele den in dem erwähnten Urteil des Senats vom 12.11.1990 - 4 S 1840/89 - entschiedenen Fall der Ermöglichung einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch eine längere Alkoholentziehungskur).